Wer prüft was: Konsiliarbericht, Antrag, Gutachten — und zwei Fristen, die viele nicht kennen
Das Antragswesen gilt als der undankbarste Teil des Berufs. Ein Grund dafür ist, dass vier verschiedene Vorgänge im Alltag denselben Namen bekommen: „der Papierkram". Tatsächlich sind es vier Verfahren mit vier verschiedenen Zwecken und sehr unterschiedlichen Folgen, wenn etwas schiefgeht.
Ein zweiter Grund kommt hinzu: Die für dieses Verfahren entscheidenden Detailregeln stehen an zwei Stellen. Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beschreibt das Verfahren; die Psychotherapie-Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband konkretisiert es. Wer nur eine von beiden liest, übersieht Fristen — und das ist keine theoretische Gefahr, wie der Abschnitt zur Umwandlung zeigt.
Vier Vorgänge, nicht einer
Das Konsiliarverfahren klärt vorab, ob aus ärztlicher Sicht etwas gegen eine Psychotherapie spricht.
Das Anzeigeverfahren informiert die Krankenkasse, dass eine Akutbehandlung begonnen werden soll — vor Beginn. Mehr nicht.
Das Antragsverfahren führt zur Feststellung der Leistungspflicht durch die Krankenkasse.
Das Gutachterverfahren schaltet eine besonders qualifizierte, bestellte Gutachterin oder einen Gutachter ein — und zwar nur in bestimmten Fällen.
Der Konsiliarbericht steht am Anfang
Zunächst zum Kreis der Betroffenen: Die Vorschrift richtet sich an Psychologische Psychotherapeuten, an Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie an Fachpsychotherapeuten. Für ärztliche Psychotherapeuten ist die somatische Abklärung anders geregelt.
Die Überweisung hat spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Richtlinientherapie zu erfolgen. Das Wort spätestens ist wichtig: Früher geht auch, und wer die Wartezeit kennt, holt den Bericht lieber früh ein.
Er wird nach persönlicher Untersuchung erstellt und ist spätestens drei Wochen nach dieser Untersuchung zu übermitteln. Sein Inhalt ist in neun Punkten festgelegt: aktuelle Beschwerden, psychischer und somatischer Befund, relevante anamnestische Daten, gegebenenfalls notwendige psychiatrische Abklärung, Vor- und Parallelbehandlungen einschließlich laufender Medikation, Diagnosen einschließlich Differential- und Verdachtsdiagnosen, Befunde für eine ärztliche Begleitbehandlung, erforderliche weitere Untersuchungen und etwaige Kontraindikationen.
Ein Punkt daran ist folgenreich: Hält die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt eine Psychotherapie für kontraindiziert und wird dennoch ein Antrag gestellt, veranlasst die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Anzeigen, beantragen, begutachten
Die Akutbehandlung wird nur angezeigt. Der Krankenkasse werden vor Beginn Diagnose und Datum des Behandlungsbeginns mitgeteilt. Ihr Preis steht an anderer Stelle: Die erbrachten Einheiten werden bei anschließender Richtlinientherapie auf das Kontingent angerechnet — die Richtlinie nennt dafür ausdrücklich die Kurzzeittherapie 1.
Die Kurzzeittherapie wird beantragt, in zwei Schritten von jeweils bis zu zwölf Therapieeinheiten. Eine Feinheit, die den Zeitplan bestimmt: Die KZT 2 kann frühestens nach sieben durchgeführten Therapieeinheiten der KZT 1 beantragt werden.
Die Langzeittherapie wird beantragt — und bewilligte Kurzzeitkontingente werden auf ihr Kontingent angerechnet.
Wann wirklich begutachtet wird
Hier hält sich eine Kurzformel, die zu grob ist: „Langzeittherapie heißt Gutachten."
Richtig ist: Die regelhafte Gutachtenpflicht setzt zweierlei zugleich voraus. Es muss sich um einen Antrag auf Langzeittherapie handeln — und um Einzeltherapie oder um eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie, die überwiegend als Einzeltherapie erfolgt.
Daraus folgt beides: Eine Langzeittherapie als reine Gruppentherapie oder als überwiegend gruppentherapeutische Kombination ist nicht schon kraft Anwendungsform gutachtenpflichtig. Und eine Kurzzeittherapie ist es regelhaft ebenfalls nicht. In beiden Fällen kann die Krankenkasse aber im Einzelfall eine Begutachtung verlangen — und sie kann das grundsätzlich bei jedem Antrag tun, den sie für prüfungsbedürftig hält.
Eine Ausnahme gehört dazu, weil sie regelmäßig übersehen wird: Wird nach Beendigung einer Richtlinientherapie erneut eine Kurzzeittherapie beantragt, ist auch dieser Antrag dem Gutachter vorzulegen — es sei denn, zwischen der Beendigung und der neuen Antragstellung liegen mehr als zwei Jahre.
Die Frist, die nicht mehr in der Richtlinie steht
Und nun der Punkt, an dem es sich rächt, nur eine der beiden Quellen zu lesen.
Bis zur Änderung im Juni 2026 nannte die Psychotherapie-Richtlinie für die Umwandlung einer Kurzzeit- in eine Langzeittherapie eine feste Sitzungszahl. Die aktuelle Fassung tut das nicht mehr; sie verlangt nur noch, den Antrag rechtzeitig und so zu stellen, dass eine unmittelbare Weiterbehandlung möglich ist.
Wer daraus schließt, es gebe keine Frist mehr, irrt. Die weiterhin geltende Psychotherapie-Vereinbarung konkretisiert unverändert:
Stellt sich während der Kurzzeittherapie heraus, dass eine Langzeittherapie durchgeführt werden muss, ist die Überführung der Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie spätestens mit der achten Therapieeinheit der KZT 2 zu beantragen.
— Psychotherapie-Vereinbarung, § 11 Absatz 5 Satz 4
Bei vollständig ausgeschöpfter KZT 1 entspricht das rechnerisch zwanzig Therapieeinheiten — der Zahl, die viele im Kopf haben. Maßgeblich ist heute aber nicht mehr eine absolute Zahl von zwanzig Sitzungen, sondern die achte Therapieeinheit der KZT 2. Die frühere Fassung der Richtlinie nannte die zwanzigste Sitzung ausdrücklich; heute ist die Zwanzig nur noch ein Rechenergebnis, und zwar eines, das bei nicht ausgeschöpfter KZT 1 anders ausfällt.
Auch hier gilt: Zielt der Umwandlungsantrag auf Einzeltherapie oder auf eine überwiegend einzeltherapeutische Kombination, legt die Krankenkasse ihn einer Gutachterin oder einem Gutachter vor.
Was in den Bericht gehört
Wird ein gutachterpflichtiger Antrag auf Langzeittherapie gestellt oder soll eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, soll dieser Antrag auch einen fallbezogenen Behandlungsplan enthalten — den Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter: Diagnose sowie Art und Umfang der geplanten Psychotherapie, die Begründung der Indikation, Angaben zum psychischen und somatischen Befund, behandlungsrelevante Angaben zur Lebensgeschichte, das verfahrensspezifische Störungsmodell, Angaben zu Frequenz und Prognose — und zur Rezidivprophylaxe.
Das ist die Richtlinie. Für die praktische Einreichung geht die Psychotherapie-Vereinbarung weiter, und zwar ohne die Einschränkung auf gutachterpflichtige Anträge: Jedem Antrag auf Langzeittherapie und jedem Umwandlungsantrag ist neben dem Formblatt PTV 2 ein verschlossener Umschlag für die Gutachterin oder den Gutachter beizufügen — PTV 8, mit dem Bericht, der Durchschrift des PTV 2, der Durchschrift des Konsiliarberichts, soweit erforderlich, und ergänzenden Befundberichten, soweit erforderlich.
Und ein Satz, der eigenständig zählt: Der Bericht ist von der Psychotherapeutin oder vom Psychotherapeuten vollständig persönlich zu verfassen (§ 11 Absatz 6 Satz 3 der Vereinbarung).
Beim Fortsetzungsantrag gilt eine Bedingung, die leicht überlesen wird: Nur sofern eine Gutachterin oder ein Gutachter mit der Prüfung beauftragt wird, sind Verlauf und Ergebnis der bisherigen Behandlung darzustellen und eine begründete Prognose abzugeben. Ein Fortsetzungsantrag zieht also nicht automatisch einen ausführlichen Bericht nach sich — zuerst entscheidet die Krankenkasse, ob sie begutachten lässt.
Das ist zugleich eine Antwort darauf, warum laufende Verlaufsdokumentation Arbeit spart: Wird begutachtet, schreibt man aus vorhandenem Material. Wird nicht begutachtet, hat man nichts verloren.
Wer begutachtet — und unter welchen Bedingungen
Das Gutachterverfahren wird von der Krankenkasse eingeleitet. Sie wählt aus den bestellten Gutachterinnen und Gutachtern aus; dabei soll eine ausreichende geografische Distanz zur antragsbegründenden Praxis berücksichtigt werden.
Bestellt werden Gutachter von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband. Sie sind selbst Fachärzte oder Psychotherapeuten mit abgeschlossener Weiterbildung beziehungsweise Fachkundenachweis im jeweiligen Verfahren — begutachtet wird also innerhalb des Verfahrens, nicht darüber hinweg —, und es werden mehrjährige aktuelle Versorgungstätigkeit sowie mehrjährige, zeitnahe Supervisionstätigkeit verlangt.
Ein Vorbehalt gehört dazu: Für Gutachterinnen und Gutachter mit einer bereits vorhandenen und bis zum 31. Dezember 2027 gültigen Bestellung bleiben die bisherigen Qualifikationsvorgaben bis zu diesem Datum unberührt. Die neuen Kriterien greifen also noch nicht durchgängig.
Geprüft wird, ob die in Richtlinie und Vereinbarung niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind: ob das beantragte Verfahren anerkannt und im konkreten Fall indiziert ist, ob die Prognose einen ausreichenden Behandlungserfolg erwarten lässt und ob der vorgeschlagene Behandlungsumfang angemessen ist. Ein Gutachten ist damit keine Zweitmeinung zur Therapie, sondern eine Prüfung an einem festgelegten Maßstab.
Eine Vorgabe daran verdient besondere Beachtung: Der Gutachterin oder dem Gutachter dürfen — weder von der Praxis noch von der Krankenkasse — nur Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, auf denen die personenbezogenen Daten der oder des Versicherten pseudonymisiert sind. Pseudonymisierung ist im Gutachterverfahren also nicht guter Stil, sondern vorgeschrieben.
Der Konsiliarbericht ist dem Gutachter zu übermitteln, soweit er überhaupt erforderlich ist.
Drei Wochen — zweimal, aber nicht dasselbe
Das ist der Teil, den man sich merken sollte. Im Antragsverfahren gibt es zwei Drei-Wochen-Regeln, und sie sind verschieden scharf. (Die dritte Frist dieser Länge, die weiter oben stand, betrifft den Konsiliarbericht und gehört nicht hierher.)
Erstens, bei der Kurzzeittherapie. Die Krankenkasse hat spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Kann sie das nicht — etwa weil der Antrag klarstellungsbedürftig ist oder der Sachverhalt überdurchschnittliche Komplexität aufweist —, muss sie das rechtzeitig schriftlich mitteilen, mit hinreichenden Gründen und einem angemessenen neuen Entscheidungstermin.
Bleibt diese Mitteilung aus, greift eine Rechtsfolge, die in der Richtlinie ausdrücklich steht:
Erfolgt bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4 keine solche Mitteilung oder verstreicht der neue Entscheidungstermin nach Satz 5 fruchtlos, gilt die beantragte Leistung als zur Erbringung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Sinne dieser Richtlinie genehmigt; dies gilt nicht für solche Leistungen, die nicht nach dieser Richtlinie zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden können.
— § 34 Absatz 1 Satz 6 PT-RL
Die Regelungen des § 13 Absatz 3a SGB V bleiben daneben unberührt. Und dies ist eine Rechtsfolge, kein Vorgehen: Man führt sie nicht herbei, man kennt sie.
Zweitens, beim Fortsetzungsantrag. Leitet die Krankenkasse kein Gutachterverfahren ein, hat sie den Fortsetzungsantrag bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen innerhalb von drei Wochen nach Eingang zu genehmigen. Eine ausdrücklich formulierte Genehmigungsfiktion wie bei der Kurzzeittherapie enthält diese Regelung allerdings nicht.
Am anderen Ende steht eine Schutzregel mit einem feinen, aber wichtigen Unterschied: Legt die versicherte Person gegen die Ablehnung einer Kurzzeittherapie Widerspruch ein, kann die Kasse eine gutachterliche Stellungnahme einholen. Bei der Langzeittherapie dagegen muss sie eine solche Stellungnahme einholen, bevor sie ablehnt — sofern die formalen Voraussetzungen vorliegen.
Vier Fragen, mit denen sich ein Fall einordnen lässt
Erstens: Akutbehandlung oder Richtlinientherapie? Die Akutbehandlung wird angezeigt, nicht beantragt — und ihre Einheiten werden später angerechnet.
Zweitens: Kurzzeit- oder Langzeittherapie, und in welcher Anwendungsform? Für die regelhafte Gutachtenpflicht kommt es auf die Kombination an: Langzeittherapie im Einzelsetting oder als überwiegend einzeltherapeutische Kombinationsbehandlung.
Drittens: Erstantrag, Umwandlung oder Fortsetzung? Die Umwandlung muss spätestens mit der achten Therapieeinheit der KZT 2 beantragt werden — früher ist zulässig. Beim Fortsetzungsantrag entscheidet zuerst die Kasse, ob überhaupt begutachtet wird.
Viertens: Wann genau ist der Antrag eingegangen? Beide eben genannten Drei-Wochen-Regeln des Antragsverfahrens laufen ab Antragseingang. Wer das Datum nicht festhält, kann später nicht sagen, ob die Frist verstrichen ist.
Die vierte Frage ist die unscheinbarste und die einzige, die sich vollständig selbst erledigen lässt: Sie kostet eine Notiz.
Was sich gerade ändert
Seit Juni 2026 schafft die Psychotherapie-Richtlinie die Grundlage dafür, das bisher papiergebundene Anzeige-, Antrags- und Gutachterverfahren zu digitalisieren.
Wie das digitale Verfahren ausgestaltet wird und ab wann es genutzt werden kann, müssen Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband allerdings erst in der Psychotherapie-Vereinbarung regeln. Der neue § 39 Absatz 3 der Richtlinie überträgt ihnen ausdrücklich, das Nähere zur Umsetzung einschließlich der Digitalisierung zu regeln. Der Beschluss eröffnet den Spielraum — er führt das Verfahren nicht ein.
Zum Stand dieses Textes
Die Angaben stammen aus der Psychotherapie-Richtlinie in der Fassung vom 19. Februar 2009, zuletzt geändert am 19. M ärz 2026, in Kraft getreten am 17. Juni 2026, und aus der Psychotherapie-Vereinbarung, Anlage 1 BMV-Ä, vom 1. Januar 2025.
Bewusst nicht wiedergegeben sind die Bewilligungsschritte und Höchstgrenzen. Die Richtlinie unterscheidet dort zehn Konstellationen nach Verfahren und Altersgruppe; eine Auswahl daraus in einem Fließtext ist die wahrscheinlichste Quelle für falsche Zahlen. Wer sie braucht, findet sie in § 30 — und sollte sie dort nachlesen, nicht hier.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 27. August 2026 wieder. Er bietet Orientierung, keine Rechtsberatung, und bewertet keinen konkreten Antrag. Weil die geltende Richtlinienfassung erst wenige Wochen alt ist und die Umsetzung der Digitalisierung noch aussteht, prüfen wir diesen Text vierteljährlich.
Hinweis in eigener Sache: Dieser Text stammt von Psymira, einem Anbieter von Dokumentationssoftware für psychotherapeutische Praxen. Zwei Stellen berühren unser Thema unmittelbar — die Verlaufsdokumentation für Fortsetzungsanträge und die vorgeschriebene Pseudonymisierung der Unterlagen im Gutachterverfahren. Den Antrag stellt die oder der Versicherte; die fachliche Begründung und der Bericht liegen in der Verantwortung der behandelnden Psychotherapeutin oder des behandelnden Psychotherapeuten. Für den Bericht gilt zusätzlich die Vorgabe der Psychotherapie-Vereinbarung, dass er vollständig persönlich zu verfassen ist.